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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertrag
Der Maklervertrag kommt zustande, sobald unsere Maklertätigkeit in Anspruch genommen wird oder Verhandlungen mit dem jeweiligen Eigentümer geführt werden. Eine Provision ist für die Vermittlung oder den Nachweis zu zahlen (Mitursächlichkeit genügt).
2. Angebote und Haftung
Unser Angebot ist nur für Sie bestimmt. Ist das Angebot bereits bekannt, so ist uns dies innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme des Exposes, mit dem Nachweis über die Vorkenntnis, mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt unser Nachweis als anerkannt.
Weiterleitung an Dritte verpflichtet zu Schadenersatz. Unsere Angaben basieren auf uns erteilten Informationen. Wir sind stets bemüht über Objekte vollständige und richtige Angaben zu erhalten, eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir aber nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf und –vermietung bleiben vorbehalten.
3. Provision
Verkauf: Unsere Provision wird objektabhängig inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus dem Kaufpreis ermittelt und kann im Einzelfall angefragt werden. Die Provision wird bei Vertragsabschluss fällig, unbeschadet einer Provision von der anderen Vertragspartei.
Vermietung: Unsere Provision wird objektabhängig inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus der Monatsgrundmiete ermittelt und kann im Einzelfall angefragt werden. Die Provision wird bei Vertragsabschluss fällig. Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigen Geschäfts ein anderes zustande kommt (z.B. Kauf statt Miete oder umgekehrt), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.
Die Provision ist jeweils 14 Tage nach Rechnungszustellung zu leisten. Die aufgrund des Kaufvertrags/Mietvertrags zu erbringenden Zahlungen sind unmittelbar an den Verkäufer/Vermieter zu leisten.
4. Wirksamkeit
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.