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Neues Gesetz über die Verteilung der Maklerprovision
Am 23. Dezember 2020 tritt das neue Gesetz (§ 656 a-d BGB) über die Verteilung der Maklerprovision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern in Kraft. Dies gilt aber nur, wenn der Käufer als Verbraucher und nicht als Unternehmer handelt.
Die neue Vorschrift besagt, dass entweder eine reine Innenprovision mit dem Verkäufer oder eine hälftig geteilte Provision mit Verkäufer und Käufer vereinbart werden muss. Bei letzterem zahlt der Verkäufer an den Immobilienmakler in seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit eine zu verhandelnde Verkäuferprovision, verdient und fällig mit der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. Und der Immobilienmakler schließt einen provisionspflichtigen Maklervertrag mit dem Käufer in gleicher Höhe ab. Damit der Makler tätig werden kann, ist die Beauftragung per E-Mail zu bestätigen (Textform), und zwar noch vor Weitergabe des Exposes bzw. anderen Unterlagen.
Weiterhin kann ein Kaufinteressent mit einem Makler einen gesonderten Vertrag abschließen, indem er ihm den Auftrag zu einer Objektsuche gibt. Die Immobilienvermarktung darf aber im Vorfeld nicht durch den Verkäufer beauftragt worden sein. Hier entfällt die komplette Provision nach Kaufvertragsabschluss auf den Käufer.